
In Niedersachsen regelt § 60 NBauO die Verfahrensfreiheit: Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche ohne Tiefenbegrenzung sind genehmigungsfrei — sofern sie im Innenbereich liegen und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Niedersachsen kennt damit — wie Baden-Württemberg — keine explizite Tiefenbegrenzung. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet und worauf Sie trotzdem achten müssen, erfahren Sie hier.
SCHNELL-CHECK
Geben Sie die Maße Ihrer geplanten Überdachung ein — der Rechner prüft sofort anhand von § 60 NBauO, ob Sie in Niedersachsen eine Baugenehmigung benötigen. Gut zu wissen: In Niedersachsen gibt es keine Tiefenbegrenzung.
Grenzwert Niedersachsen: max. 30 m²
Mindestabstand Niedersachsen: 3 m
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Fachbetrieb in Niedersachsen findenRechtsgrundlage
Die Niedersächsische Bauordnung regelt in § 60, welche Bauvorhaben ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Niedersachsen ist dabei besonders unkompliziert: Es gibt nur eine Flächengrenze von 30 m² — eine Tiefenbegrenzung kennt die NBauO nicht.
§ 60 NBauO — Verfahrensfreie Vorhaben (Auszug)
„Verfahrensfrei sind […] Überdachungen von Terrassen mit einer Grundfläche bis zu 30 m², die einem Wohngebäude zugeordnet sind, wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden und der erforderliche Grenzabstand eingehalten wird."
Quelle: Niedersächsische Bauordnung (NBauO), § 60 Abs. 1 — Stand 2026
Ihre Terrassenüberdachung ist in Niedersachsen ohne Baugenehmigung zulässig, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche hat, dem Wohngebäude direkt zugeordnet ist, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Eine Tiefenbegrenzung gibt es nicht — entscheidend ist allein die Gesamtgrundfläche.
Anders als Bayern (max. 3 m) oder NRW (max. 4,5 m) kennt Niedersachsen gar keine Tiefenbegrenzung. Eine 5 m tiefe und 6 m breite Überdachung (= 30 m²) ist damit genehmigungsfrei — genauso wie eine 3 m tiefe und 10 m breite. Einzig die Gesamtgrundfläche von 30 m² darf nicht überschritten werden.
Die Verfahrensfreiheit nach § 60 NBauO gilt nur im Innenbereich (§ 34 BauGB). Niedersachsen ist flächenmäßig das zweitgrößte Bundesland mit viel ländlichem Raum — viele Grundstücke liegen im Außenbereich (§ 35 BauGB), wo immer eine Baugenehmigung erforderlich ist. Insbesondere in ländlichen Gemeinden und Landkreisen sollten Sie den Innenbereichsstatus Ihres Grundstücks vorab klären.
Auch wenn § 60 NBauO keine Genehmigung verlangt, können örtliche Bebauungspläne oder Gemeindesatzungen abweichende Regelungen enthalten — zum Beispiel zu Materialien, Dachform oder Abständen. In Küstengemeinden und Tourismusregionen wie dem Harz oder der Nordseeküste gelten oft strengere Gestaltungsvorschriften. Fragen Sie bei der Baubehörde Ihrer Gemeinde oder des Landkreises nach.

Fachbetriebe in Niedersachsen
Niedersachsen macht es einfach: nur eine Grenze, keine Tiefenbegrenzung. Unsere geprüften Fachbetriebe in Niedersachsen kennen § 60 NBauO, die lokalen Baubehörden und die Besonderheiten der Gemeinden zwischen Küste, Harz und Heide.
Überschreitet Ihre Terrassenüberdachung 30 m² Grundfläche oder liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, benötigen Sie in Niedersachsen einen formellen Bauantrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
In Niedersachsen benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser — also einen Architekten oder Bauingenieur mit Eintragung in die Architektenkammer Niedersachsen (AKN) oder die Ingenieurkammer Niedersachsen.
Erforderliche Unterlagen: Lageplan aus dem Liegenschaftskataster Niedersachsen (LGLN), maßstabsgerechte Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten), ausgefülltes Bauantragsformular sowie ggf. Nachbarbeteiligung nach § 68 NBauO.
Der Bauantrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht — in Niedersachsen sind das die Landkreise oder die kreisfreien Städte (z. B. Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg).
Niedersachsen bietet über das Portal service.niedersachsen.de in vielen Landkreisen eine digitale Einreichung des Bauantrags an. Prüfen Sie ob Ihr Landkreis bereits angeschlossen ist — das spart Zeit und Papierkram.
In Niedersachsen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 3 Monate ab vollständiger Einreichung (§ 75 NBauO). In größeren Städten wie Hannover oder Braunschweig kann die tatsächliche Bearbeitungszeit auf 4–6 Monate ansteigen.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Niedersachsen (AllGO): üblicherweise 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommt das Honorar des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
In Niedersachsen zählt nur die Fläche — keine Tiefenbegrenzung, keine Komplikationen. Unsere geprüften Fachbetriebe in Niedersachsen kennen § 60 NBauO, die lokalen Baubehörden und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung — von der Küste bis zum Harz.
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In Niedersachsen sind Terrassenüberdachungen nach § 60 NBauO verfahrensfrei, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche haben, dem Wohngebäude zugeordnet sind, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Eine Tiefenbegrenzung gibt es nicht — entscheidend ist allein die Gesamtgrundfläche. Im Außenbereich ist eine Baugenehmigung immer erforderlich.
Nein. Niedersachsen kennt keine Tiefenbegrenzung für genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen. Anders als Bayern (max. 3 m) oder NRW (max. 4,5 m) ist in Niedersachsen allein die Gesamtgrundfläche von 30 m² entscheidend. Eine 5 m tiefe und 6 m breite Überdachung (= 30 m²) ist damit genauso genehmigungsfrei wie eine 3 m tiefe und 10 m breite.
Nein. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt die Verfahrensfreiheit nach § 60 NBauO nicht. Da Niedersachsen flächenmäßig das zweitgrößte Bundesland ist, liegen besonders viele Grundstücke im ländlichen Raum im Außenbereich. Für diese Grundstücke ist eine Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde des Landkreises erforderlich — unabhängig von Größe und Tiefe der Überdachung.
In Niedersachsen beträgt der gesetzliche Mindestgrenzabstand 3 m gemäß § 5 NBauO. Örtliche Bebauungspläne oder Gemeindesatzungen können abweichende, strengere Abstände festsetzen — insbesondere in Küstengemeinden, Tourismusregionen am Harz oder in dicht besiedelten Stadtteilen von Hannover oder Braunschweig. Prüfen Sie daher immer den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde.
In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung Niedersachsen (AllGO): typisch 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommen die Honorarkosten für den Entwurfsverfasser mit Eintragung in die Architektenkammer Niedersachsen oder Ingenieurkammer Niedersachsen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate (§ 75 NBauO) — in Hannover oder Braunschweig kann es 4–6 Monate dauern.
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